derjenigen Person, die die Verlegung angeordnet hat, aufgrund dieser Verlegung und der Art der Anordnung dieser Verlegung ein Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten sind. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit gegeben, Beweisanträge stellen zu können resp. sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung und keine Einstellungsverfügung erlassen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit.