II. 1. Es ist vorweg festzuhalten, dass die gerügte Behandlung in der Psychiatrischen Klinik [...] hinsichtlich des Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn fällt. Dieser angezeigte Sachverhalt fällt in die Zuständigkeit des Kantons [...] und die Staatsanwaltschaft [...] hat diese Rüge auch behandelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung angeordnet hat, aufgrund dieser Verlegung und der Art der Anordnung dieser Verlegung ein Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten sind.