Wer, weshalb dies so angeordnet habe, sei genauer abzuklären und zu sanktionieren. Die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben habe. 5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.