Mit Eingabe vom 7. November 2018 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten. Eine mündliche Gerichtsstandsabklärung sei nicht verbindlich und willkürlich. Das AJV habe gewusst, wie der Beschwerdeführer in [...] behandelt werde. Es sei auch keine Krisenintervention ersichtlich. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten keine weiteren Beweismittel vorgelegen. Ein hinreichender und sogar dringender Tatverdacht habe sich bereits aus der Strafanzeige ergeben. Es gehe nicht an, psychisch und somatisch schwer kranke Personen ohne anfechtbare Verfügung für zwei Wochen in eine Arrestzelle einweisen zu lassen. Wer, weshalb dies so angeordnet habe, sei genauer abzuklären und zu sanktionieren.