Nach Eingang der Strafanzeige seien nur die Akten beim AJV beigezogen worden, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst im Besitz dieser Akten gewesen sei. Zudem sei das AJV aufgefordert worden, Stellung zu den in der Strafanzeige gemachten Vorhalte zu nehmen. Dies habe nur zum Zwecke der Substantiierung der mangelhaften Strafanzeige gedient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung bestehe vorliegend nicht. Die Aussichtslosigkeit des Verfahrens sei offensichtlich. 4. Mit Eingabe vom 7. November 2018 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten.