Der Strafanzeige seien zudem lediglich drei Beilagen beigelegt worden, welche nicht ausgereicht hätten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es sei vorliegend sachgerecht gewesen, nach Art. 310 StGB vorzugehen, d.h. eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Nichtanhandnahmeverfügung habe nicht vorgängig angekündigt werden müssen. Ebenso wenig habe eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Nach Eingang der Strafanzeige seien nur die Akten beim AJV beigezogen worden, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst im Besitz dieser Akten gewesen sei.