Die Verlegung des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Krisenintervention erfolgt. Mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die [...] hätten für ihn u.a. die Richtlinien für die Betreuung von Patienten im geschlossenen Intensivzimmer der Station Forensik 1 und 2 der [...] gegolten. Es greife zu weit, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Behörden des Kantons Solothurn hätten die möglicherweise erlittenen Nachteile, welche ihm durch das Personal der [...] zugefügt worden seien, zu verantworten. Der Strafanzeige seien zudem lediglich drei Beilagen beigelegt worden, welche nicht ausgereicht hätten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.