Es handle sich um eine Disziplinierung, die hätte verfügt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer um jeden Preis von der JVA Solothurn wegkommen wolle und ein anderes, ebenfalls menschenunwürdiges Setting, mehr akzeptiere, könne nicht als Erfolg verbucht werden. Es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Mit der Strafanzeige sei ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht gestellt worden. Die Akten hätten vor Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zugestellt werden müssen. Aufgrund der nichtigen Verfügung seien die Begehren mehr als aussichtsreich gewesen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. September 2018 die Abweisung der Beschwerde.