Der Beschwerdeführer hätte über den Aktenbeizug orientiert und es hätte ihm Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben werden müssen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der durch das Personal der Klinik [...] erlittene Schaden nicht Gegenstand eines Verfahrens im Kanton [...]. Die Nichtigkeit der Verfügung spreche klar gegen eine Straflosigkeit. Neben der ganzen späteren Ausgestaltung der Isolationshaft sei es auch unzulässig, den Beschwerdeführer unter Anwendung von Gewalt zum Ausziehen seiner Kleider zu zwingen. Es handle sich um eine Disziplinierung, die hätte verfügt werden müssen.