am 17. September 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anhandnahme der Strafuntersuchung. Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das staatsanwaltschaftliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch den Aktenbeizug habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnet. Eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus diesem Grund unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte über den Aktenbeizug orientiert und es hätte ihm Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben werden müssen.