Ein Amtsmissbrauch, weil die Versetzung nicht in der Form einer Verfügung angeordnet worden sei, liege nicht vor. Die Verlegung sei auch nicht zum Nachteil von A.___ erfolgt, zumal er gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 9. Juli 2018 offenbar gewünscht habe, die stationäre Massnahme weiter zu vollziehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. 2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. September 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anhandnahme der Strafuntersuchung.