{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-139_2019-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140245&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee6e88c29f274e783672b0cc6d401cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:43", "Checksum": "0cb33263690bf820af87dc1bb1756dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nVorliegend war von vorneherein klar absehbar, dass die Strafanzeige gegen das AJV resp. die für die Verlegung verantwortliche Person ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist. Es ist und war nicht erkennbar, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Das Begehren des Beschwerdeführers war aussichtslos, weshalb ihm zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war.\n6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n7. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen (vgl. dazu die vorgängigen Erwägungen in Ziff. 5.2). Es war nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, sondern auch das Beschwerdeverfahren aussichtslos. Auch hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen und die entsprechende Verfügung auch ausreichend begründet.\nDer Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier\nDas Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_214/2019)."}