{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-139_2019-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140245&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee6e88c29f274e783672b0cc6d401cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:43", "Checksum": "0cb33263690bf820af87dc1bb1756dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDas Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid schliesslich auch fest, es entbehre jeglicher Plausibilität, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, von der Behörde unmenschlich behandelt worden zu sein. Sein Spitalaufenthalt als Patient und die Behandlung im Rahmen der Krisenintervention habe der ärztlichen Leitung in einer anerkannten, spezialisierten Klinik unterstanden. Auch wenn sich angesichts der Sicherheitsanforderungen und des notorischen Verhaltens des Beschwerdeführers annehmen lasse, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei und sein Komfortbedürfnis nicht habe befriedigt werden können, folge daraus noch keine unmenschliche Behandlung.\nDem AJV kann deshalb nicht vorgehalten werden – schon gar nicht in strafrechtlicher Weise – den Beschwerdeführer durch die Verlegung nach [...] in ein unmenschliches Setting verbracht zu haben.\nDie Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige / den Strafantrag gegen das AJV resp. die verantwortliche Person wegen Amtsmissbrauchs folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.\nDie Nichtanhandnahme erfolgte aber auch hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte zu Recht. So ist nicht einzusehen, welcher Tatbestand hier in Frage kommen könnte, sicherlich jedenfalls keine Freiheitsberaubung, Nötigung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung, wie in der Strafanzeige vom 27. August 2018 ausgeführt wird. Wie erwähnt, war die Krisenintervention aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nötig und die Verlegung erfolgte in eine anerkannte Einrichtung, wo sowohl den psychischen wie physischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde. So hatte das AJV die [...] beispielsweise vor der Verlegung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an [...] leide und wegen seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollator angewiesen sei und die [...] hatte abgeklärt, ob das Zimmer für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen geeignet sei. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in der [...] denn auch nicht als derart schlecht erlebte, zog er doch wie erwähnt in Betracht, den weiteren Vollzug der Massnahme dort weiterführen zu wollen. Ein strafbares Verhalten des AJV resp. der zuständigen Person aufgrund der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] ist offenkundig nicht zu erkennen.\n4.4 Zusammenfassend ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung folglich nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher nicht zu beanstanden.\n5. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft.\n5.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.\nFür Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) der Staat. Der Geschädigte kann die Person nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche eines Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten beurteilen sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2016 vom 20. September 2016, 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, 6B_546/2015 vom 22. Oktober 2015, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014, 6B_655/2014 vom 25. Juli 2014). Vorliegend handelt es sich bei den Mitarbeitern des AJV um Staatsangestellte. Der Beschwerdeführer kann unter diesem Gesichtspunkt folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.\n5.2 Dass ein Fall vorliegen würde, welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012), ist nicht ersichtlich.\nDas Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt habe der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern er bedürftig und sein Begehren nicht aussichtslos sei. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens notwendig sei, habe er gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.\nBedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setze voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage sei, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich seien. Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sei ein Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Nicht erforderlich sei, dass die Begehren als aussichtsreich erschienen. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe indessen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr (vgl. auch Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017)."}