{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-139_2019-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140245&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee6e88c29f274e783672b0cc6d401cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:43", "Checksum": "0cb33263690bf820af87dc1bb1756dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n4. Der Beschwerdeführer wirft dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung in die [...] angeordnet hat, ein Amtsmissbrauch vor; in erster Linie dadurch, dass die Verlegung nicht mittels einer Verfügung angeordnet worden war.\n4.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen).\nIn subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 22 f.).\n4.2 Ein derartiges Fehlverhalten kann dem Amt für Justizvollzug resp. der für die Verlegung des Beschwerdeführers zuständigen Person keinesfalls vorgehalten werden. Die Anordnung der vorübergehenden Verlegung mittels Schreiben vom 22. Juni 2018 entsprach damals der langjährigen und bisher unbestritten gebliebenen Praxis des AJV. Dass das Departement des Innern in seinem Entscheid vom 16. Juli 2018 zum Schluss kam, Verlegungen bzw. Versetzungen seien zu verfügen, ändert daran nichts. Die zuständige Person des AJV hat sich bei der Anordnung der Verlegung an die bis anhin geltenden Regelungen gehalten und sich sicherlich nicht strafbar gemacht. Die Verlegung geschah denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wollte er die Massnahme doch anschliessend offenbar in der [...] weiter vollziehen lassen. Ein Amtsmissbrauch wegen fehlender Anordnung der Verlegung mittels Verfügung ist demnach ganz offensichtlich nicht erkennbar.\n4.3 Nicht erkennbar ist ein Amtsmissbrauch aber auch wegen der Anordnung der Verlegung an sich. Diese Krisenintervention war nötig geworden, weil sich der Beschwerdeführer in der JVA deutlich destruktiv verhalten hatte. Er war verbal kaum erreichbar, zeigte ein latent suizidales bzw. parasuizidales Verhalten, verweigerte die seiner Grunderkrankung entgegenwirkende Medikation gegen [...], beging Sachbeschädigungen (zum Beispiel riss er den Stützbügel in der Dusche aus der Halterung und schlug damit in die Scheibe, er verschmierte Wände) und verhielt sich aggressiv, beleidigend und drohend gegenüber den Mitarbeitern der JVA (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018, Vollzugsverlaufsjournal des AJV). Dass angesichts dieser Vorkommnisse eine Krisenintervention ins Auge gefasst und schliesslich angeordnet worden war, stellt sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Nicht strafrechtlich relevant ist auch die Verlegung in die [...]. Das AJV musste sich um eine Einrichtung bemühen, in der dem Umstand Rechnung getragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen war und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens, der zu befürchtenden Autoaggression und der Krisenintervention eine erhöhte Sicherheitsproblematik bestand. Zudem mussten auch in [...] Vorkommnissen wie der mutwilligen Beschädigung seiner IV-Zelle in der JVA bei der Ausstattung seines Patientenzimmers Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018)."}