{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-139_2019-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140245&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee6e88c29f274e783672b0cc6d401cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:43", "Checksum": "0cb33263690bf820af87dc1bb1756dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Es ist vorweg festzuhalten, dass die gerügte Behandlung in der Psychiatrischen Klinik [...] hinsichtlich des Kleiderwechsels nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn fällt. Dieser angezeigte Sachverhalt fällt in die Zuständigkeit des Kantons [...] und die Staatsanwaltschaft [...] hat diese Rüge auch behandelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung angeordnet hat, aufgrund dieser Verlegung und der Art der Anordnung dieser Verlegung ein Amtsmissbrauch oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten sind.\n2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit gegeben, Beweisanträge stellen zu können resp. sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung und keine Einstellungsverfügung erlassen.\n2.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig. Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 mit Hinweisen).\n2.3 Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Es trifft zwar zu, dass der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Andererseits ist aber nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn sich u.a. aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war aufgrund der Strafanzeige und der damit eingereichten Beilagen keineswegs ersichtlich. Es ist daher nicht zu bestanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, es sei bei dieser Sachlage vertretbar gewesen, zur Substantiierung der Strafanzeige die Akten und eine Stellungnahme des AJV beizuziehen, um nachher darüber entscheiden zu können, ob sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung überhaupt rechtfertigt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über Kenntnis der Akten des AJV verfügte. Ferner richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014).\nHinsichtlich des Einwandes einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016). Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieser Mangel folglich als geheilt anzusehen, da die Beschwerdeinstanz über eine volle Kognition verfügt.\nFestzuhalten ist schliesslich, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen)."}