{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-139_2019-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140245&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee6e88c29f274e783672b0cc6d401cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:43", "Checksum": "0cb33263690bf820af87dc1bb1756dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDie Verlegung des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Krisenintervention erfolgt. Mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die [...] hätten für ihn u.a. die Richtlinien für die Betreuung von Patienten im geschlossenen Intensivzimmer der Station Forensik 1 und 2 der [...] gegolten. Es greife zu weit, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Behörden des Kantons Solothurn hätten die möglicherweise erlittenen Nachteile, welche ihm durch das Personal der [...] zugefügt worden seien, zu verantworten. Der Strafanzeige seien zudem lediglich drei Beilagen beigelegt worden, welche nicht ausgereicht hätten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es sei vorliegend sachgerecht gewesen, nach Art. 310 StGB vorzugehen, d.h. eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Nichtanhandnahmeverfügung habe nicht vorgängig angekündigt werden müssen. Ebenso wenig habe eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Nach Eingang der Strafanzeige seien nur die Akten beim AJV beigezogen worden, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst im Besitz dieser Akten gewesen sei. Zudem sei das AJV aufgefordert worden, Stellung zu den in der Strafanzeige gemachten Vorhalte zu nehmen. Dies habe nur zum Zwecke der Substantiierung der mangelhaften Strafanzeige gedient. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.\nEin auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung bestehe vorliegend nicht. Die Aussichtslosigkeit des Verfahrens sei offensichtlich.\n4. Mit Eingabe vom 7. November 2018 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten. Eine mündliche Gerichtsstandsabklärung sei nicht verbindlich und willkürlich. Das AJV habe gewusst, wie der Beschwerdeführer in [...] behandelt werde. Es sei auch keine Krisenintervention ersichtlich. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten keine weiteren Beweismittel vorgelegen. Ein hinreichender und sogar dringender Tatverdacht habe sich bereits aus der Strafanzeige ergeben. Es gehe nicht an, psychisch und somatisch schwer kranke Personen ohne anfechtbare Verfügung für zwei Wochen in eine Arrestzelle einweisen zu lassen. Wer, weshalb dies so angeordnet habe, sei genauer abzuklären und zu sanktionieren. Die Staatsanwaltschaft habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie Akten beigezogen und ihm keine Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben habe.\n5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}