{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-139_2019-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140245&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee6e88c29f274e783672b0cc6d401cc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:43", "Checksum": "0cb33263690bf820af87dc1bb1756dac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.01.2019 BKBES.2018.139\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ wegen vorsätzlicher Tötung, Angriffs, bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung an.\n1.2 A.___ hatte am 24. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten, seit 8. Mai 2014 befindet er sich im Massnahmenvollzug, seit 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.\n1.3 Wie dem Vollzugsverlaufsjournal und den Aktennotizen zum Vollzugsverlauf der JVA Solothurn für den Zeitraum vom 16. Mai bis 25. Juni 2018 zu entnehmen ist, gestaltete sich der Vollzugsverlauf mit A.___ sehr schwierig (Sachbeschädigungen, aggressives / bedrohliches Verhalten, mögliche Selbstgefährdung), weshalb das Amt für Justizvollzug ein Time-Out als angezeigt erachtete und nach einer geeigneten Platzierungsmöglichkeit für A.___ suchte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 wurde sowohl A.___ als auch seinem Vertreter, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mitgeteilt, am 25. Juni 2018 erfolge im Rahmen einer Krisenintervention eine Versetzung von A.___ in die Psychiatrische Klinik [...]. Nach der Krisenintervention werde er voraussichtlich wieder in die JVA Solothurn rückverlegt. Die Versetzung erfolgte ankündigungsgemäss am 25. Juni 2018.\n1.4 Am 27. Juni 2018 liess A.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafantrag / Strafanzeige einreichen. Die Orientierung über die Verlegung enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Nach dem Eintritt in [...] sei A.___ direkt in die sog. Isolierzelle versetzt worden, wo er aufgefordert worden sei, die Kleider auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien plötzlich mehrere Leute erschienen, die ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt hätten. Indem er diszipliniert worden sei, ohne dass eine Disziplinierung verfügt worden sei, indem er gezwungen worden sei, sich nackt auszuziehen und indem er, an [...] leidend, in einem völlig inadäquaten Setting untergebracht werde, sei eine resp. seien mehrere strafbare Handlungen begangen worden, insbesondere Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte schwere Körperverletzung.\nGleichzeitig wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.\n1.5 Mit Verfügung vom 28. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, angeblich erlittene nötigende Handlungen durch das Personal der Psychiatrischen Klinik [...] seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die diesbezüglichen Ermittlungen würden durch die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons [...] getätigt. Ein Amtsmissbrauch, weil die Versetzung nicht in der Form einer Verfügung angeordnet worden sei, liege nicht vor. Die Verlegung sei auch nicht zum Nachteil von A.___ erfolgt, zumal er gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik [...] vom 9. Juli 2018 offenbar gewünscht habe, die stationäre Massnahme weiter zu vollziehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. September 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anhandnahme der Strafuntersuchung. Dem Beschwerdeführer sei sowohl für das staatsanwaltschaftliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch den Aktenbeizug habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnet. Eine Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus diesem Grund unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte über den Aktenbeizug orientiert und es hätte ihm Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben werden müssen.\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der durch das Personal der Klinik [...] erlittene Schaden nicht Gegenstand eines Verfahrens im Kanton [...]. Die Nichtigkeit der Verfügung spreche klar gegen eine Straflosigkeit. Neben der ganzen späteren Ausgestaltung der Isolationshaft sei es auch unzulässig, den Beschwerdeführer unter Anwendung von Gewalt zum Ausziehen seiner Kleider zu zwingen. Es handle sich um eine Disziplinierung, die hätte verfügt werden müssen. Dass der Beschwerdeführer um jeden Preis von der JVA Solothurn wegkommen wolle und ein anderes, ebenfalls menschenunwürdiges Setting, mehr akzeptiere, könne nicht als Erfolg verbucht werden. Es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Mit der Strafanzeige sei ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht gestellt worden. Die Akten hätten vor Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zugestellt werden müssen. Aufgrund der nichtigen Verfügung seien die Begehren mehr als aussichtsreich gewesen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatanwaltschaft [...] sei am 4. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Solothurn gelangt. Am 22. August 2018 hätten sich die betroffenen Staatsanwaltschaften mündlich insofern geeinigt, als dass jeder Kanton die auf seinem Territorium begangenen Sachverhalte abkläre. Entsprechend habe sich der Kanton Solothurn auf den Sachverhalt des Amtsmissbrauchs fokussiert, d.h. auf die vom AJV bzw. von dessen Mitarbeitern angeordnete Verlegung von der JVA Solothurn in die [...]."}