Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeweg hätte weiterführen sollen, um allenfalls für sein Anliegen Gehör zu finden. Diesen Weg hat er aber aufgrund seines seinerzeitigen Beschwerderückzugs selber aufgegeben. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.