Frau C.___ hatte dem Beschwerdeführer denn auch erklärt, dass er während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde (vgl. Protokollnotizen). Die vier Wochen Auslandreise gerieten auch nicht plötzlich rückwirkend in die Rahmenfrist, wie der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 ausführte, hat er selber doch offenbar per 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeweg hätte weiterführen sollen, um allenfalls für sein Anliegen Gehör zu finden.