Daran ändert auch der wiederholt erwähnte Ferienbezug im November/Dezember 2013 nichts. Es mag sein, dass es – auch unter diesem Gesichtspunkt – wenig sinnvoll war, vorgängig eine Rahmenfrist zu eröffnen. Ob dies zu einer Nichtigkeit der Rahmenfrist führen müsste, wie der Beschwerdeführer erwähnt, ist aber sicherlich nicht auf strafrechtlichem Weg zu klären resp. ist keine Strafbarkeit einer Person erkennbar, wenn trotz dieses Umstandes vorgängig eine Rahmenfrist eröffnet wurde. Frau C.___ hatte dem Beschwerdeführer denn auch erklärt, dass er während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde (vgl. Protokollnotizen).