Dies mit der Begründung, gegen den formlosen Entscheid der Arbeitslosenkasse könne keine Beschwerde erhoben werden, weil kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist sowohl auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid als auch auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Urteile [...] vom [...] 2017, [...] vom [...] 2017). 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine strafbare Handlung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des RAV oder der ALK offenkundig nicht zu erkennen ist. Daran ändert auch der wiederholt erwähnte Ferienbezug im November/Dezember 2013 nichts.