Dies hatte zur Abschreibung des entsprechenden Verfahrens und zur Rechtskraft des Einspracheentscheides geführt. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Folge zwar um eine Wiedererwägung bemüht, die Arbeitslosenkasse ist auf das Gesuch aber nicht eingetreten, ebenso das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] auf die dagegen erhobene Beschwerde. Dies mit der Begründung, gegen den formlosen Entscheid der Arbeitslosenkasse könne keine Beschwerde erhoben werden, weil kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe.