Der Beschwerdeführer hatte seine Anliegen auf sozialversicherungsrechtlichem Weg vorzubringen, was er an sich auch getan hat (Einspracheverfahren, Beschwerdeverfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons [...]). Nicht erklärlich ist aufgrund der Akten (und der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts aus), weshalb er die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B.___ Arbeitslosenkasse vom 27. Oktober 2015 wieder zurückgezogen hat. Dies hatte zur Abschreibung des entsprechenden Verfahrens und zur Rechtskraft des Einspracheentscheides geführt.