Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (Stefan Heimgartner in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 312 N 22 ff.). Ein derartiges Fehlverhalten kann weder einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des RAV noch der ALK vorgehalten werden.