Es ist zwar absolut verständlich, dass sich der Beschwerdeführer darüber ärgert, nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des RAV oder der ALK ist aber nicht ersichtlich. Beim vom Beschwerdeführer angerufenen Tatbestand des Betrugs wäre eine arglistige Täuschung in Bereicherungsabsicht nötig, was bei einem unterlassenen Hinweis auf eine verspätete Anmeldung offensichtlich nicht gegeben ist. Ebenso wenig käme ein Amtsmissbrauch in Frage.