Erst im August 2015 sei er mit dieser Forderung gekommen. 2.2 Zu prüfen ist, ob jemandem strafrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit einer verzögerten Anmeldung hingewiesen zu haben (so der Beschwerdeführer denn tatsächlich nicht auf diese Möglichkeiten hingewiesen worden ist, was sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei eruieren lässt). Dies ist zu verneinen. Es ist zwar absolut verständlich, dass sich der Beschwerdeführer darüber ärgert, nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein.