Dem Beschwerdeführer war folglich damals zumindest bekannt, dass er mehr Taggelder erhalten würde, wenn er erst später arbeitslos geworden wäre und entsprechend später Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte stellen müssen. Nicht bekannt gewesen scheint ihm, dass er trotz der Kündigung per 31. Oktober 2013 erst per 1. Januar 2014 hätte Arbeitslosenentschädigung beantragen können. Dies ist seinen Eingaben an das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] zu entnehmen. So erwähnt er im Schreiben vom 2. November 2015, er sei nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, die Anmeldung beim RAV bzw. bei der ALK einfach zu verzögern.