Der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit festgelegt und protokolliert worden. Eine rückwirkende Rahmenfrist ab 1. November 2013 sei daher nichtig. Auch seine Auslandreise im November 2013 belege die Nichtigkeit der Rahmenfrist. Wegen der Auslandreise wäre als Stichtag frühestens der Montag, 9. Dezember 2013, in Frage gekommen. Die B.___ [...] habe nicht nur ihn betrogen, sondern auch aktiv Rentenklau betrieben. Betrogen habe die B.___ aber nicht nur ihn; die unterschlagenen Taggelder bedeuteten auch Umsatz-, Budget- und Bilanzmanipulationen. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.