_ düpieren lasse; anders als das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...], welches sich im November 2016 in gleicher Sache ohne zu hinterfragen und mit Verzicht auf Stellungnahme habe abspeisen lassen und ihn zum Bundesgericht in Luzern geschickt habe. Sein Fall sei nachweislich nach dem Musterbeispiel des SECO gelaufen, wonach ein Versicherter wegen verzögerter Anmeldung von einer verlängerten Rahmenfrist habe profitieren können. Beim RAV-Erstgespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder gestellt. Der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit festgelegt und protokolliert worden.