__ [...] und B.___ [...] und später aus Kollusionsgründen zwischen diesen Versicherern sei die Aufdeckung derer rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen bisher ausgeblieben. Dies, obwohl die Zahlen schwarz auf weiss auf den Dokumenten stünden und eine deutliche Sprache sprächen. Mit Nachtrag vom 20. September 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er bezahle die Sicherheitsleistung im Vertrauen auf gerechte Gegenleistung, nicht wie am Bundesgericht Luzern, wo man ihm CHF 500.00 abgeknöpft und danach dennoch keinen Finger gerührt habe. Unter gerecht verstehe er, dass fachkundig abgeklärt werde und man sich nicht von abgebrühten Rechtsexperten der Kasse B.___ düpieren lasse;