Dieser Umstand alleine vermöge jedoch noch kein strafbares Verhalten zu begründen. Hierfür habe sich der Anzeigeerstatter an den verwaltungsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Rechtsweg zu halten. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4. September 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er beantrage die korrekte Auszahlung von Versicherungsgeldern. Wegen anfänglichen Kommunikationspannen zwischen RAV und der Kassen B.___ [...] und B.___ [...] und später aus Kollusionsgründen zwischen diesen Versicherern sei die Aufdeckung derer rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen bisher ausgeblieben.