Am 4. Mai 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den Gerichtsstand Kanton Solothurn und erteilte der Polizei den Auftrag zu Ermittlungen. 1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Den erhobenen Beweismitteln könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens der Behörden, namentlich der B.___ oder des RAV, schliessen lassen würden. Dem Anzeigeerstatter gehe es hauptsächlich darum, dass er mit den Entscheidungen der B.___ bzw. des RAV nicht einverstanden sei. Dieser Umstand alleine vermöge jedoch noch kein strafbares Verhalten zu begründen.