I. 1.1 Am 29. März 2018 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte. Er habe seinen Job per Ende Oktober 2013 verloren. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt. Diese habe dann aber eine Synchronisierung eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen, weshalb ein falsches – rückwirkendes – Datum als Rahmenfristbeginn verwendet worden sei. Als über 61-jähriger Versicherter, welcher einen Brutto-Anspruch von 660 Taggeldern gehabt hätte, seien ihm dadurch nur 487,5 Taggelder ausbezahlt worden.