{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-128_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139902&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d80be6e03a76aaae3ab3631a9b62a916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:03", "Checksum": "84e04510e83ea6b47406a26bfb85b7f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine strafbare Handlung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des RAV oder der ALK offenkundig nicht zu erkennen ist. Daran ändert auch der wiederholt erwähnte Ferienbezug im November/Dezember 2013 nichts. Es mag sein, dass es – auch unter diesem Gesichtspunkt – wenig sinnvoll war, vorgängig eine Rahmenfrist zu eröffnen. Ob dies zu einer Nichtigkeit der Rahmenfrist führen müsste, wie der Beschwerdeführer erwähnt, ist aber sicherlich nicht auf strafrechtlichem Weg zu klären resp. ist keine Strafbarkeit einer Person erkennbar, wenn trotz dieses Umstandes vorgängig eine Rahmenfrist eröffnet wurde. Frau C.___ hatte dem Beschwerdeführer denn auch erklärt, dass er während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde (vgl. Protokollnotizen). Die vier Wochen Auslandreise gerieten auch nicht plötzlich rückwirkend in die Rahmenfrist, wie der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2018 ausführte, hat er selber doch offenbar per 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt.\nEs sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeweg hätte weiterführen sollen, um allenfalls für sein Anliegen Gehör zu finden. Diesen Weg hat er aber aufgrund seines seinerzeitigen Beschwerderückzugs selber aufgegeben.\nDie Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}