{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-128_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139902&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d80be6e03a76aaae3ab3631a9b62a916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:03", "Checksum": "84e04510e83ea6b47406a26bfb85b7f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nBeim vom Beschwerdeführer angerufenen Tatbestand des Betrugs wäre eine arglistige Täuschung in Bereicherungsabsicht nötig, was bei einem unterlassenen Hinweis auf eine verspätete Anmeldung offensichtlich nicht gegeben ist.\nEbenso wenig käme ein Amtsmissbrauch in Frage. Dieser Tatbestand schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen). Der Begriff der Behörde ist weit zu fassen. Es fallen darunter alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind. Entscheidend ist allein, dass die ausgeübte Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 5 mit Verweis auf vor Art. 285 StGB N 4; Niklaus Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 110 StGB N 10, 13).\nIn subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (Stefan Heimgartner in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 312 N 22 ff.).\nEin derartiges Fehlverhalten kann weder einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des RAV noch der ALK vorgehalten werden. Ein unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung stellt keinen Amtsmissbrauch dar, schon gar nicht in subjektiver Hinsicht, wo der Amtsträger u.a. in der Absicht handeln muss, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Eine solche Absicht ist nicht erkennbar, verschafft sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des RAV oder der ALK doch keinen unrechtmässigen Vorteil, wenn er einen Versicherten nicht auf die Möglichkeit einer verspäteten Anmeldung hinweist und es kann ihnen sicherlich nicht eine Absicht unterstellt werden, den Versicherten einen unrechtmässigen Nachteil zufügen zu wollen. Dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des RAV oder der ALK in der Absicht gehandelt haben könnte, der Arbeitslosenkasse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, liesse sich ihnen sicherlich nicht nachweisen und ist auch nicht anzunehmen.\nEin anderweitiger Straftatbestand ist nicht ersichtlich, dessen sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des RAV oder der ALK hätte strafbar gemacht haben sollen.\nDer Beschwerdeführer hatte seine Anliegen auf sozialversicherungsrechtlichem Weg vorzubringen, was er an sich auch getan hat (Einspracheverfahren, Beschwerdeverfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons [...]). Nicht erklärlich ist aufgrund der Akten (und der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts aus), weshalb er die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B.___ Arbeitslosenkasse vom 27. Oktober 2015 wieder zurückgezogen hat. Dies hatte zur Abschreibung des entsprechenden Verfahrens und zur Rechtskraft des Einspracheentscheides geführt. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Folge zwar um eine Wiedererwägung bemüht, die Arbeitslosenkasse ist auf das Gesuch aber nicht eingetreten, ebenso das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] auf die dagegen erhobene Beschwerde. Dies mit der Begründung, gegen den formlosen Entscheid der Arbeitslosenkasse könne keine Beschwerde erhoben werden, weil kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung bestehe. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist sowohl auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid als auch auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Urteile [...] vom [...] 2017, [...] vom [...] 2017)."}