{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-128_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139902&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d80be6e03a76aaae3ab3631a9b62a916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:03", "Checksum": "84e04510e83ea6b47406a26bfb85b7f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2.1 Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt der Kündigung per 31. Oktober 2013 auf dem RAV gemeldet. Der Protokollnotiz der RAV-Mitarbeiterin, Frau C.___, vom 5. November 2013 ist zu entnehmen, dass er, da er im Dezember 2013 61 Jahre alt wurde, versucht hatte, mit der ehemaligen Firma noch zu verhandeln, damit die Kündigung um zwei Monate verschoben werde, sodass er mehr Taggelder erhalten würde. Dem Beschwerdeführer war folglich damals zumindest bekannt, dass er mehr Taggelder erhalten würde, wenn er erst später arbeitslos geworden wäre und entsprechend später Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte stellen müssen.\nNicht bekannt gewesen scheint ihm, dass er trotz der Kündigung per 31. Oktober 2013 erst per 1. Januar 2014 hätte Arbeitslosenentschädigung beantragen können. Dies ist seinen Eingaben an das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] zu entnehmen. So erwähnt er im Schreiben vom 2. November 2015, er sei nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, die Anmeldung beim RAV bzw. bei der ALK einfach zu verzögern. Und im Schreiben vom 5. November 2015 hält er fest, sein Coach der Outplacement-Firma habe ihn bereits beim ersten Treffen (nach Erhalt der Kündigung im Juli 2013) auf sein Riesenpech hingewiesen, um knappe zwei Monate an den zusätzlichen Taggeldern 4 Jahre vor dem Rentenalter vorbeigeschrammt zu sein. Wie hart sein Härtefall sei, sei ihm im Sommer 2015 schlagartig bewusst geworden, als er im Internet auf das Beispiel mit der verzögerten Anmeldung gestossen sei. Es möge erstaunlich sein, dass er nicht von sich aus auf ebendiese Möglichkeit gekommen sei, viel erstaunlicher sei aber, dass ihn weder der Outplacement-Coach noch die HR-Dame seiner Firma darauf aufmerksam gemacht hätten. Umso wichtiger sei daher, dass das RAV/die ALK die verunsicherten Versicherten kritischen Alters aktiv auf die Aufschiebemöglichkeit hinwiesen.\nEs kann daher nicht zutreffen, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Nachtrag ausführt, er habe bei der Arbeitslosenversicherung einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt und diese habe eine Synchronisierung (Aktualisierung, Mutation) eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen (Beschwerde) resp. beim RAV-Gespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder erhoben und der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit festgelegt und protokolliert worden. Wie aus dem Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort der B.___ Arbeitslosenkasse vom 4. Dezember 2015 ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] legt im Beschluss vom 22. Dezember 2016 mit Verweis auf Urkunde 7/460 und 441-444 dar, der Beschwerdeführer habe sich am 29. Oktober 2013 beim RAV [...] zur Arbeitsvermittlung gemeldet und habe ab 1. November 2013 Arbeitslosenentschädigung beantragt (in den vorliegenden Akten fehlt diese Urkunde). Ebenso erwähnte Frau C.___ in der Einvernahme vom 14. August 2018, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument 001 (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung) fehle noch eine Seite; auf dieser Seite hätten sie beide unterschrieben. Somit habe er ihr gegenüber den Rahmenfristbeginn 1. November 2013 bestätigt. Aber entscheidend sei nicht ihre Anmeldung, sondern sein Antrag auf Arbeitslosentschädigung, welchen er damals beantragt habe. Im Weiteren führt Frau C.___ auf die Frage, in Dokument 001 halte der Beschwerdeführer fest, dass das Datum für den möglichen Stellenantritt nicht wie gewünscht auf den 1. Januar 2014 angepasst, sondern der 1. November 2013 aufgeführt worden sei, was sie dazu sage, aus, beim Erstgespräch sei davon nie die Rede gewesen. Erst im August 2015 sei er mit dieser Forderung gekommen.\n2.2 Zu prüfen ist, ob jemandem strafrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, den Beschwerdeführer nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit einer verzögerten Anmeldung hingewiesen zu haben (so der Beschwerdeführer denn tatsächlich nicht auf diese Möglichkeiten hingewiesen worden ist, was sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei eruieren lässt).\nDies ist zu verneinen. Es ist zwar absolut verständlich, dass sich der Beschwerdeführer darüber ärgert, nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden zu sein. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des RAV oder der ALK ist aber nicht ersichtlich."}