{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-128_2018-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139902&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d80be6e03a76aaae3ab3631a9b62a916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:03", "Checksum": "84e04510e83ea6b47406a26bfb85b7f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 22.11.2018 BKBES.2018.128\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 22. November 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 29. März 2018 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs und aller in Betracht kommender Delikte. Er habe seinen Job per Ende Oktober 2013 verloren. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er einen Rahmenfristbeginn per Januar 2014 beantragt. Diese habe dann aber eine Synchronisierung eines Datum-Eingabefeldes im EDV-System unterlassen, weshalb ein falsches – rückwirkendes – Datum als Rahmenfristbeginn verwendet worden sei. Als über 61-jähriger Versicherter, welcher einen Brutto-Anspruch von 660 Taggeldern gehabt hätte, seien ihm dadurch nur 487,5 Taggelder ausbezahlt worden. Die 181,5 Taggelder, um die er betrogen worden sei, hätten einem Totalwert von CHF 44'721.60 entsprochen, wofür er Schadenersatz fordere.\nAm 26. April 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um Verfahrensübernahme. Die Beschuldigte, B.___ Arbeitslosenkasse, habe ihren Sitz in [...]. Am 4. Mai 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn den Gerichtsstand Kanton Solothurn und erteilte der Polizei den Auftrag zu Ermittlungen.\n1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Den erhobenen Beweismitteln könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens der Behörden, namentlich der B.___ oder des RAV, schliessen lassen würden. Dem Anzeigeerstatter gehe es hauptsächlich darum, dass er mit den Entscheidungen der B.___ bzw. des RAV nicht einverstanden sei. Dieser Umstand alleine vermöge jedoch noch kein strafbares Verhalten zu begründen. Hierfür habe sich der Anzeigeerstatter an den verwaltungsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Rechtsweg zu halten.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4. September 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er beantrage die korrekte Auszahlung von Versicherungsgeldern. Wegen anfänglichen Kommunikationspannen zwischen RAV und der Kassen B.___ [...] und B.___ [...] und später aus Kollusionsgründen zwischen diesen Versicherern sei die Aufdeckung derer rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen bisher ausgeblieben. Dies, obwohl die Zahlen schwarz auf weiss auf den Dokumenten stünden und eine deutliche Sprache sprächen.\nMit Nachtrag vom 20. September 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er bezahle die Sicherheitsleistung im Vertrauen auf gerechte Gegenleistung, nicht wie am Bundesgericht Luzern, wo man ihm CHF 500.00 abgeknöpft und danach dennoch keinen Finger gerührt habe. Unter gerecht verstehe er, dass fachkundig abgeklärt werde und man sich nicht von abgebrühten Rechtsexperten der Kasse B.___ düpieren lasse; anders als das Sozialversicherungsgericht des Kantons [...], welches sich im November 2016 in gleicher Sache ohne zu hinterfragen und mit Verzicht auf Stellungnahme habe abspeisen lassen und ihn zum Bundesgericht in Luzern geschickt habe.\nSein Fall sei nachweislich nach dem Musterbeispiel des SECO gelaufen, wonach ein Versicherter wegen verzögerter Anmeldung von einer verlängerten Rahmenfrist habe profitieren können. Beim RAV-Erstgespräch am 4. November 2013 habe er in gutem Glauben Anspruch auf 120 Extrataggelder gestellt. Der Stichtag mit Rahmenfristbeginn im Januar 2014 sei damit festgelegt und protokolliert worden. Eine rückwirkende Rahmenfrist ab 1. November 2013 sei daher nichtig. Auch seine Auslandreise im November 2013 belege die Nichtigkeit der Rahmenfrist. Wegen der Auslandreise wäre als Stichtag frühestens der Montag, 9. Dezember 2013, in Frage gekommen. Die B.___ [...] habe nicht nur ihn betrogen, sondern auch aktiv Rentenklau betrieben. Betrogen habe die B.___ aber nicht nur ihn; die unterschlagenen Taggelder bedeuteten auch Umsatz-, Budget- und Bilanzmanipulationen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n"}