Deren Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote, gerechnet mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT), auf CHF 1'482.05 (inkl. Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten für Abschlussgespräch), festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben, und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00. Die Zusprechung einer Entschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.