Es ist jedoch nicht einsehbar, inwiefern eine solche Konfrontationseinvernahme weitere Aufschlüsse über den inkriminierten Sacherhalt liefern könnten. Mit der Staatsanwaltschaft ist nicht anzunehmen, die beiden Beteiligten würden bei dieser Ausganslage weiterführende Aussagen tätigen. Von einer Konfrontationseinvernahme ist somit abzusehen. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Ein Freispruch erscheint wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.