Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen. Dass weitere Untersuchungshandlungen den Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es ist jedoch nicht einsehbar, inwiefern eine solche Konfrontationseinvernahme weitere Aufschlüsse über den inkriminierten Sacherhalt liefern könnten.