Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Ihre Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene des bestreitenden Beschuldigten. Die obigen Ausführungen indes bedeuten nicht, dass der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie lüge. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.