Jede der beiden Darstellungen ist für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel. Es bestehen durchaus gewisse Hinweise, dass ein gewisser Vorfall zwischen den beiden Beteiligten stattgefunden haben könnte. Objektive Beweise, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen gefilmt und sie zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt haben könnte, fehlen indes. Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen.