Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe die Videos nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich in einen Ordner verschoben, in welchem die enthaltenen Dateien automatisch nach 30 Tagen gelöscht würden, verfängt nicht. Gemäss Rapport der Kantonspolizei befanden sich die Aufnahmen tatsächlich im Ordner «zuletzt gelöscht», womit der Beschuldigte objektiv seinen Willen zur Löschung der Dateien manifestiert hat. Der Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen sein, dass er die Videos auch noch an einem anderen Ort gespeichert haben könnte, bleibt dabei hypothetischer Natur.