Jetzt?», woraufhin sie mit «Yes» antwortete (Nachricht um 00.34 Uhr). Auch seine Aussage, wonach er ihr das Video nach dem Treffen gesendet habe, weil sie das verlangt habe, wird ebenfalls durch die Nachrichten belegt: Aus den Akten ist belegt, dass er der Beschwerdeführerin um 01.18 Uhr ein Video von acht Sekunden schickte. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit mit objektiv bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflochten. 4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe die Videos nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich in einen Ordner verschoben, in welchem die enthaltenen Dateien automatisch nach 30 Tagen gelöscht würden, verfängt nicht.