Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ist nicht zu beanstanden. Letztlich anerkennt die Beschwerdeführerin, dass es durchaus sein könnte, dass der Beschuldigte die Videos nach dem Treffen am 6. März 2018 tatsächlich gelöscht habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2018, Seite 2). Die Aussage des Beschuldigten, beim Treffen am 6. März 2018 sei es primär um Sex gegangen, deckt sich ebenfalls mit WhatsApp-Nachrichten: Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 um 00.33 Uhr ein Printscreen eines Videos schickte. Daraufhin fragte er sie: «Willst du Sex? Jetzt?», woraufhin sie mit «Yes» antwortete (Nachricht um 00.34 Uhr).