Zudem decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit objektiven Belegen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Videoaufnahmen 23 Tage vor seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018 tatsächlich gelöscht hat. Das Datum des Löschvorgangs – 23 Tage vor dem 28. März 2018 – passt zeitlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Videos um den 6. März 2018 herum gelöscht habe, nachdem die Beschwerdeführerin das von ihm verlangt habe. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ist nicht zu beanstanden.