Sodann habe er ihr gesagt, er achte darauf, dass ihr Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen sei. Er habe ihr nie gesagt bzw. geschrieben, er werde die Videoaufnahmen auf Facebook veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm Sex wolle. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie sich am 6. März 2018 für Sex getroffen hätten. Anlässlich dieses Treffens habe die Beschwerdeführerin zudem das Video sehen wollen, weshalb er ihr das Video dann per WhatsApp geschickt habe. Als sie ihn zur Löschung der Aufnahmen aufgefordert habe, habe er dies dann auch tatsächlich getan. Seine Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar. 4.1 Zudem decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit objektiven Belegen.