Schilderung von Widerwillen, Ekel oder Überraschung, welche sie im Rahmen des gemeinsamen Treffens verspürt haben muss, erfolgten nicht. 3.2 Der Beschuldigte hingegen bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018, er habe die Beschwerdeführerin bei «[…]» kennengelernt und ein paar Mal mit ihr Sex gehabt. Bei einem Treffen bei ihr zu Hause habe er mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen vom Sex mit ihr gemacht, wobei sie gewusst habe, dass er Videoaufnahmen mache und sie dies auch gesehen habe. Sodann habe er ihr gesagt, er achte darauf, dass ihr Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen sei.