Wenn sie ablehnen würde, «würde er das Video vielleicht ins Facebook stellen. Genau kann ich es nicht sagen, aber ich kann mir vorstellen, dass er mich mit diesem Video erpressen möchte.» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März 2018, Frageantwort 60). In dieser Aussage sind primär Befürchtungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, eine eindeutige Nötigungshandlung kann nicht erblickt werden. Weiterführende Aussagen tätigte die Beschwerdeführerin indes nicht. Bei der Beschreibung des geltend gemachten Nötigungsvorgangs blieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme tendenziell vage. Es erfolgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten.