Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, die Aufforderung, sich anständig zu benehmen, sei wie folgt zu verstehen: Am 5. März 2018 habe sie den Beschuldigten mit einer anderen Frau gesehen, woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe (Einvernahme vom 19. März 2018, Frageantwort 56 und 57). Daraufhin habe er ihr gesagt, sie solle sich anständig benehmen. Eine Nötigung zu sexuellen Handlungen kann darin nicht erblickt werden. Des Weiteren habe ihr der Beschuldigte an diesem Treffen mündlich gesagt, sie müsse bereit sein, wenn er Sex wolle. Wenn sie ablehnen würde, «würde er das Video vielleicht ins Facebook stellen.